Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
XTREM Toys & Sports GmbH
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66955 Pirmasens / Germany
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Geschäftsleitung: Marco Wagner, Amina Wagner-Ewig
Ust.Id.-Nr.: DE 812780512
HRB 23326 Amtsgericht Zweibrücken
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§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Lieferungen der Verkäuferin sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die Verkäuferin nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen von diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Abschluß
Die Angebote der Verkäuferin einschließlich der hierin genannten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der Verkäuferin verbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Konstruktionsänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, sowie Design- und Farbänderungen behalten wir uns vor.
§ 3 Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
1. Die Lieferung bzw. Teillieferung erfolgt, soweit nicht Sonderabmachungen schriftlich festgelegt worden sind, ab € 2.600,-- netto frachtfrei deutscher Bahn-Empfangsstation oder franko auf sonstigem Wege. Die Verkäuferin ist berechtigt, jeweils den billigsten Versandweg bzw. die billigste Versandart zu wählen. Wird ein anderer Versandweg bzw. eine andere Versandart vorgeschrieben, so werden dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt. Eilgut- und Expreß-Sendungen erfolgen unfrei.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Dies
gilt auch für franko Lieferungen. Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert werden. Wird die Auslieferung der Ware auf Wunsch oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten
hat, verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Liefertermine sind für die Verkäuferin nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Ware von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Verkäuferin und deren Unterlieferanten oder Zulieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mit.
7. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat die Verkäuferin so lange nicht zu vertreten, als sie, ihre Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat sie danach Schadensersatz zu leisten, beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit die Verkäuferin in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
8. Für durch Verschulden seiner Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat die Verkäuferin keinesfalls einzustehen.
§ 4 Kreditwürdigkeit
Bei Annahme von Aufträgen setzt die Verkäuferin die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder werden solche vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung in bar verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne daß die Vorlage der Auskunft oder Benennung des Institutes vom Käufer verlangt werden kann. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, kann die Verkäuferin unter Rückgabe des Wechsels die sofortige Barzahlung verlangen.
§ 5 Rechnungsstellung, Preise, Zahlung und Verzug
1. Die Lieferungen der Verkäuferin werden mit dem Datum der Absendung in Rechnung gestellt.
2. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wie folgt zur Zahlung fällig: a) bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto;
b) bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto; c) Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig;
d) die Zahlung hat so zu erfolgen, daß der Verkäuferin der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
4. Die Verkäuferin nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel sowie Schecks erfüllungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Verkäuferin über den Gegenwert verfügen kann. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Verkäuferin nicht.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann die Verkäuferin Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen und etwa hereingenommener Wechsel verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer mit einer einzigen Zahlung in Verzug gerät, wobei der Verzug ohne besondere Mahnung 30 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsdatum eintritt.
6. Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens - Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen LZB-Diskontsatz zu zahlen.
7. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.
8. Eine Aufrechnung ist dem Käufer lediglich mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
9. Zahlungen können mit befreiender Wirkung an Angestellte oder freie Mitarbeiter der Verkäuferin nur erfolgen, wenn diese bei Zahlung eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
§ 6 Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche
1. Mängelrügen müssen innerhalb von 1 Woche nach Empfangnahme der Ware der Verkäuferin schriftlich mitgeteilt werden. Soweit bei Empfangnahme der Ware Mängel im Rahmen kaufmännischer Untersuchungspflicht nicht erkennbar sind, müssen diese ebenfalls unverzüglich nach Kenntnis der Verkäuferin schriftlich mitgeteilt werden.
2. Bei berechtigten Mängelrügen ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Mängelrüge der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäuferin oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
3. Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung gehen zu Lasten der Verkäuferin. dies gilt auch für Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Jedoch dürfen Rücksendungen von Waren zum Zwecke der Nachbesserung oder der Überprüfung von Mängelrügen nur auf ausdrückliche Weisung von der Verkäuferin erfolgen. Ansonsten gehen Rücksendungen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Für Waren, die ohne Verschulden der Verkäuferin zurückgesandt werden, berechnet die Verkäuferin alle ihr dadurch entstehenden Kosten (z. B. Prüfung, Neuverpackung etc.) mindestens jedoch 15% des Netto-Warenwertes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
6. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderung und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit der Verkäuferin selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen ihre Vorlieferanten zustehen.
8. In den Fällen des § 478 BGB n.F. ist der Käufer zur sofortigen Anzeige - spätestens innerhalb 10 Tagen - eines begründeten Rücktritts- oder Minderungsverlangens des Verbrauchers verpflichtet. Die zu tätigenden Aufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Bei unterbliebener Anzeige oder fehlender Zustimmung entfällt der Erstattungsanspruch. Kulanzmaßnahmen oder Erstattung verjährter oder unbegründeter Ansprüche bleiben außer Betracht. Daneben gelten die obigen und die Regelungen der §§ 378f. HGB.
9. Bei eventuell gegebenen Garantieversprechen ist Schadensersatz nur geschuldet, wenn die Garantie den Zweck verfolgt, den Käufer gegen Schäden abzusichern. Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von der Verkäuferin gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Verkäuferin. Das Eigentum setzt sich am Erlös aus dem Verkauf der Ware fort. Insoweit treten die Käufer ihre Ansprüche aus dem Verkauf unwiderruflich an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Verkäuferin ist befugt, den Kaufpreis aufgrund dieser Abtretung selbst einzuziehen. Die Verkäuferin kann verlangen, daß der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Sämtliche von der Verkäuferin jeweils gelieferten Waren werden ihr hiermit zur Sicherheit für alle vor und nach der jeweiligen Lieferung entstandenen Forderungen unwiderruflich übereignet. Dieses Eigentum bleibt auch dann bestehen, wenn die betreffenden Rechnungsbeträge ausgeglichen werden oder wenn ein Saldo gezogen und anerkannt und bezahlt ist. Der Verkäuferin ist es gestattet, ohne Angaben von Gründen jederzeit den Widerruf zu erklären und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten als auch der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände zu verlangen.
2. Veräußert der Käufer die gelieferten Waren - auch in bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand -, so tritt er hiermit sämtliche aus dem Verkauf ihm zustehenden Ansprüche, die er aus der Veräußerung erwirbt, unwiderruflich bis zur vollständigen Tilgung der gesamten Forderung an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, die abgetretene Forderung sofort einzuziehen. Dies gilt insbesondere bei Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs-, Liquidations- oder Konkursverfahrens.
3. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin jederzeit Auskunft über den Bestand der von ihr gelieferten Waren zu geben. Hierzu erteilt er der Verkäuferin die Erlaubnis, jederzeit seine Geschäfts- oder Betriebsräume zu betreten. Außerdem ist er verpflichtet, unverzüglich Mitteilung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die von der Verkäuferin gelieferten oder die daraus gefertigten Produkte zu machen.
4. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, die Inbesitznahme der Vorbehaltsware oder die Einziehung von Forderungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozessen ist der Hauptsitz der Verkäuferin. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechts.
§ 9 Teilnichtigkeit
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder einer oder mehrerer Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.